SATZUNG
§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.


Das bei Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt nach der Auflösung entschädigungsfrei an die Stadt Pforzheim, die es für gleichartige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung, die am 17. Dezember 1981 beschlossen wurde, basiert auf der Satzung vom 21. März 1957 und den Satzungsänderungen vom 13. Juni 1960 und 31.Juli 1963.